Allgemeine Geschäftsbedingungen Vermietung

Die folgenden allgemeinen Mietbedingungen gelten für alle unsere – auch zukünftigen-Vermietungsleistungen ausschließlich. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen bedürfen unserer schriftlichen Anerkennung.
Auf Montage und ähnliche Dienstleistungen werden diese Mietbedingungen entsprechend angewendet.
 

  1. Geringfügige Änderungen bei den im Mietgegenstand aufgeführten Leistungen behält sich der Vermieter vor, wenn die adäquate Funktion besteht.
    Der Vermieter schuldet keine Nebenarbeiten, worunter alle Arbeiten zu verstehen sind, die über den Transport, das Auf- und Abbauen hinaus gehen. Nimmt der Vermieter erforderliche Nebenarbeiten auf Anforderung des Mieters freiwillig (sei es zur Veränderung und Wiederherstellung der Mietsache, zur Erfüllung behördlicher Auflagen oder aus anderem Grund) vor, um die ordnungsgemäße und termingerechte Erfüllung des Vertrages zu gewährleisten, so sind diese Arbeiten zusätzlich angemessen zu vergüten.

    Der Mieter übernimmt die im Zusammenhang mit der Übergabe des Mietobjektes eventuell anfallende Endreinigung zu Veranstaltungsbeginn.

  2. Der Mieter stellt dem Vermieter unentgeltlich ein entsprechendes Gelände zur Verfügung.
    Der Mieter übernimmt die Gewähr,
    1. dass das Gelände für den Aufbau der Mietsache nach Größe, Ebenheit, Befestigung, Tragfähigkeit und Bewuchs geeignet ist. Soweit der Vermieter an Pflanzen, Pflanzbeeten oder Gelände Schäden verursacht, so ist der Vermieter von Ansprüchen frei.
    2. dass der Eigentümer des Geländes und einer etwaigen privaten Zufahrt mit der Benutzung während der Nutzungsdauer, sowie während der Aufbau- und Abbauzeit einverstanden ist.
    3. dass der Vermieter für eine Vorbesichtigung (nach Anmeldung) für den Auf- und Abbau sowie Inspektionen der Mietsache freien Zugang hat, auch mit den von ihm erforderlichen Transportmitteln.
    4. dass alle notwendigen behördlichen Genehmigungen bis zum Beginn der Aufbauarbeiten vorliegen und alle Gebühren und Kosten entrichtet sind.

      Von allen diesbezüglichen Entgelt- und Schadensersatzansprüchen Dritter stellt der Mieter den Vermieter frei.
  3. Der Mieter stellt dem Vermieter kostenfrei für den Auf- und Abbau die im Vertrag geforderten Auf- und Abbaugeräte (Stapler etc.)  Verfügung.

    Ab Aufbaubeginn muss ein 32 A CEE Stromanschluss, ein ¾ Wasseranschluss sowie ein WC in unmittelbarer Nähe des Zeltes zur Verfügung stehen.
  4. Der Mieter sichert zu, dass sich im Gelände keine Baulichkeiten, unterirdische Leitungen oder Kanäle befinden, die der Drucklast des Mietgegenstandes nicht standhalten. Ist das der Fall, so muss er den Vermieter davon unterrichten und den Verlauf der unterirdischen Baulichkeiten deutlich sichtbar kennzeichnen. Verletzt der Mieter diese Verpflichtung, so ist allein er schadensersatzpflichtig und stellt den Vermieter von Ansprüchen frei.
  5. Der Mieter ist verpflichtet, das Gemietete im gleichen Zustand, wie er es übernommen hat, fertig zum Abbau, besenrein zurückzugeben.
    Bei Rückgabe von verschmutzten oder beschädigtem Zeltmaterial bzw. Inventar berechnen wir Reinigungs- und Reparaturkosten. Die hierdurch anfallenden Stand- bzw. Ausfallzeiten gehen zu Lasten des Mieters.
  6. Der Mieter für eine durchgehende Bewachung des Materials vom Zeitpunkt der Anlieferung bis zur Abholung Sorge zu tragen
  7. Bei Schneefall hat der Mieter für die unverzügliche Räumung der Dächer von der Schneelast zu sorgen.
    Das geschieht am besten durch Beheizung.
    Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass die installierten Heizungsanlagen über genügende Kapazitäten verfügen, damit gewährleistet ist, dass bei Schneefall der Schnee unverzüglich abtaut.
    Jeder Schaden an dem Mietgut, der durch nicht rechtzeitige Inbetriebnahme oder unkorrekte Installation der Heizungsanlage entsteht, geht zu Lasten des Mieters.
  8. Die laut Landesbauordnung vorgeschriebene Gebrauchsabnahme hat der Mieter bei der zuständigen Behörde so frühzeitig zu beantragen, dass sie vor Übergabe der Anlage an den Mieter im Beisein des Richtmeisters stattfindet.
    Das dazu erforderliche Prüfbuch stellt der Vermieter solange wie erforderlich zur Verfügung. Sollte es erforderlich sein, dass das Prüfbuch im vorläufigen Besitz des Mieters bleibt, so haftet dieser für die ordnungsgemäße Rückgabe bzw. für den Verlust des Prüfbuches.
    Es darf nur zur Vorlage bei der Abnahmebehörde verwendet werden, da Zeichnungen und statische Berechnungen urheberrechtlich geschützt sind.
    Das Prüfbuch enthält eine original geprüfte statische Berechnung mit dem Prüfbericht eines Prüfamtes für Baustatik, eine Ausführungs- und gegebenfalls eine Übertragungsgenehmigung sowie Formulare für die Gebrauchsabnahme. Alle bei der Gebrauchsabnahme gemachten Auflagen hat der Mieter zu erfüllen, soweit sie nicht die Zeltkonstruktion betreffen. Die erforderlichen Feuerlöscher, Notbeleuchtung und Hinweisschilder sind vom Mieter anzubringen und betriebsbereit zu halten. Die Gebühren für die Gebrauchsabnahme sind vom Mieter zu tragen. Der Mieter bescheinigt dem Richtmeister des Vermieters die ordnungsgemäße Übergabe der fertigen Anlage. Nach Beendigung der Mietzeit hat der Mieter oder sein Beauftragter das Mietobjekt dem Vermieter oder seinem Beauftragten wieder zu übergeben. Dabei sind eventuelle Beschädigungen aufzunehmen und in einem Protokoll zu bestätigen sowie von beiden Parteien zu unterzeichnen.Der Mieter haftet für alle Veränderungen, die ohne Zustimmung des Vermieters unzulässig sind. Beschädigungen und Zerstörungen des Mietgegenstandes, es sei denn, dass diese auf gewöhnlicher Abnutzung beruhen. Der Mieter haftet für Sachschäden oder Untergang, unberührt davon, wodurch der Schadensfall verursacht wurde. Haftpflichtansprüche von Dritten aus deren Benutzung, gehen zu Lasten des Mieters.
  9. Unbeschadet seiner sonstigen vertraglichen und gesetzlichen Pflichten hat der Mieter in Fällen höherer Gewalt (z.B. Sturm) alle zumutbaren Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen. Der Mieter haftet auch durch Schäden bedingt durch höhere Gewalt und hat hierfür eine Versicherung abzuschließen. Auf Wunsch kann diese auch über uns abgeschlossen werden.
    Entsprechend haftet der Mieter für Handlungen oder Unterlassungen seiner Mitarbeiter oder Beauftragten oder sonstigen Personen, die dem Mietgegenstand im Rahmen dessen bestimmungsgemäßer Nutzung in Berührung kommen. Das Bemalen und Bekleben der Mietsache ist dem Mieter verboten. Nägel dürfen nur mit ausdrücklicher Einwilligung und nach Anweisung des Vermieters eingeschlagen werden. Bei Verstoß kann der Vermieter Schadensersatz verlangen.
    Der Mieter kann Schadensersatz für die Verletzung unserer vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten nur dann verlangen, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.
    Die Haftung für Personenschäden nach dem Produkthaftungsgesetz sowie die Haftung für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften bleiben hiervon unberührt.
    Der Mieter haftet im übrigen nach den gesetzlichen Vorschriften.
  10. Für eingebrachte Sachen des Mieters oder dritter Personen haftet der Vermieter nicht; insoweit ist der Abschluss von Versicherungen gegen Einbruch, Diebstahl, Feuer, Wasser oder ähnliche Risiken Sache des Mieters.
    Entsteht einem Dritten ein Schaden, dessentwegen der Dritte den Mieter in Anspruch nimmt, so steht dem Mieter kein Aufrechnungs,- Zurückhaltungs- oder Erstattungsrecht zu; es sei denn, die Forderung ist vom Vermieter als unstreitig dem Grunde und der Höhe nach schriftlich erklärt oder rechtskräftig festgestellt.
    Bauartbedingt kann es zu Regen- bzw. Kondenswasser im Innenraum kommen.
    Der Vermieter kommt nicht für eventuelle Wasserschäden bzw. bei Feuer und Sturm für das Inventar des Mieters bzw. Dritter auf, soweit diese nicht auf die Konstruktion und den Zustand des Materials oder fehlerhaften Aufbau zurückzuführen sind.  Einen Schaden der Mietsache bei Übergabe muss der Mieter sofort reklamieren; nach Ingebrauchnahme festgestellte Schäden gehen zu Lasten des Mieters, es sei denn, der Mieter kann beweisen, dass der Schaden vor der Übergabe gegeben schon war. Bei auch teilweisem Verlust der Mietsache vor Ende der Mietzeit ist der Mieter zur Minderung des Mietpreises nicht berechtigt.
    Im Falle höherer Gewalt schuldet der Vermieter keinen Schadensersatz. Fälle höherer Gewalt sind beispielsweise: Sturm, Arbeitskampfmaßnahmen in einem der Heimatstaaten der Vertragsparteien, Aus- und Einfuhrverbot, Feuer und vergleichbare Unglücksfälle im Betrieb des Vermieters sowie andere außergewöhnliche Ereignisse, die der Vermieter auch durch besondere nach Lage der Umstände von ihm zu erwartende Sorgfalt nicht verhindern kann.
    Feuer, Hagel und Sturmschäden an der Mietsache trägt der Vermieter.
  11. Der Mieter darf den Vertrag schriftlich kündigen, falls er dieses zwei Monate vor Beginn der Nutzungszeit (siehe Ziffer 2) tut und gleichzeitig 75 % der vereinbarten Miete zahlt. Im Streitfall über die Einhaltung der Kündigungsfrist ist vom Mieter der Nachweis für die Rechtzeitigkeit durch Vorlage einer Postquittung für einen Einschreibebrief oder durch eine Zustellungsurkunde zu führen.
  12. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.
  13. Zahlungsort ist der Sitz des Vermieters.
  14. Aufrechnungs,- Zurückhaltungs- oder Erstattungsrecht stehen dem Mieter nicht zu, es sei denn, die Forderung vom Vermieter als unstreitig dem Grunde und der Höhe nach schriftlich erklärt oder rechtskräftig festgestellt.
  15. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das Landgericht am Sitz des Vermieters.
    Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  16. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages nichtig sein oder nichtig werden, so sollen dennoch die übrigen Bestimmungen des Vertrages wirksam bleiben. Die nichtigen Bestimmungen sind alsdann so zu ergänzen oder umzudeuten, daß der mit der ungültigen Vorschrift beabsichtigte wirtschaftliche Zweck erreicht wird.

Änderungen und Ergänzungen des Vertrages incl. dieser allg. Mietbedingungen bedürfen der Schriftform.          

Tentdeluxe Renting GmbH Stand: Januar 2022

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